Fahrverbot
Was zum Fahrverbot führt.
Die Verhängung eines Fahrverbotes ist nur neben – nicht anstelle – einer Geldbuße zulässig. Wegen einer Ordnungswidrigkeit darf ein Fahrverbot nur verhängt werden, wenn der Betroffene die Ordnungswidrigkeit unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. In § 4 der Bußgeldkatalogverordnung sind Regelfahrverbote vorgesehen. Hierbei handelt es sich um:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 30 km/h innerorts oder mehr als 40 km/h außerorts.
- Eine zweite Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des ersten Verstoßes.
- Unterschreiten des Sicherheitsabstandes um weniger als 3/10 des halben Tachowerts bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h.
- Überholen und Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung oder Sachbeschädigung.
- Rotlichtverstöße nach mehr als 1 Sekunde Rotlicht oder unter Gefährdung anderer.
- Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut.
- Führen eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss eines berauschenden Mittels gemäß der Anlage zu § 24a StVG (zum Beispiel Cannabis, Heroin, Kokain oder Amphetamine).
Auch bei diesen Regelfahrverboten muss sich der Bußgeldrichter mit der Frage befassen, ob der Verkehrsverstoß auch aus der persönlichen Situation des Fahrers heraus eine grobe Pflichtverletzung darstellt. Der Richter könnte daher vom Fahrverbot absehen, wenn sich der Verstoß als Augenblickversagen des Betroffenen im Straßenverkehr darstellt. Ein derartiges Augenblickversagen wird von der Rechtssprechung angenommen, wenn zum Beispiel der Kraftfahrzeugführer ein Ortseingangsschild übersieht und die geschlossene Ortschaft als solche nicht zu erkennen war. Bei Rotlichtverstößen kann ein Augenblickversagen gegeben sein, wenn die Ampel unübersichtlich angebracht ist und der Rotlichtverstoß daher auf einen Wahrnehmungsfehler beruht. Abgelehnt wurde das Augenblickversagen von der Rechtsprechung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts, wenn der Fahrer in Tatortnähe wohnt oder die Strecke regelmäßig fährt. Ein generelles Absehen vom Fahrverbot kommt bei den Regelfahrverboten nur in Ausnahmefällen in Betracht. Zu denken wäre etwa an den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes oder die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz.
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