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Aktuelles

Vereiste Scheiben, glatte Straßen und eine Schneehaube auf dem Autodach: Der Winter macht Autofahrern keinen Spaß. Ums Abfegen und Freikratzen kommt man nicht herum. Wer kennt das aktuell nicht? Morgens sind die Scheiben vereist und bevor man zur Arbeit fährt, muss man die Scheiben noch freikratzen. Wenn man unter Zeitdruck steht, wird aber häufig nur ein kleinerer Sichtbereich freigekratzt. Dann droht aber ein Bußgeld! Jeder Autofahrer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht nicht beeinträchtigt wird (gem. § 23 Abs.1 StVO). Es reicht nicht aus, lediglich ein kleines “Guckloch” frei zu kratzen. Vielmehr müssen sämtliche Scheiben vor Fahrtantritt von Schnee und Eis befreit sein und auch die Spiegel sollten von Eis befreit werden. Befindet sich auf dem Dach oder auf der Motorhaube Schnee, sollte auch dieses vom Fahrzeug entfernt werden. Während der Fahrt kann der Schnee nämlich auf die Frontscheibe oder auf andere Verkehrsteilnehmer rutschen und hierdurch die Sicht beeinträchtigen. Bei Verstößen betragen die Bußgelder 10 und 25 Euro. Wer mit geringer Sicht fährt, muss bei einem Verkehrsunfall meistens eine Mithaftung in Kauf nehmen, da der Straßenverkehr nicht vollständig überblickt werden konnte. Auch vereiste Scheinwerfer können zu einer Mithaftung bei einem Unfall führen, da die Blinker für andere Verkehrsteilnehmer nicht hinreichend deutlich werden. Sollte der Fahrer mit den vereisten Scheiben bei einem Unfall körperliche Schäden erlitten haben, muss er damit rechnen, dass sein Anspruch auf Schmerzensgeld gekürzt wird. Außerdem besteht das Risiko, dass bei einer Mithaftung einen Teil der eigenen Reparaturkosten am Fahrzeug selbst tragen muss. Wer morgens nicht zu viel Zeit mit dem Enteisen verbringen möchte, lässt gerne auch einmal den Motor warmlaufen. § 30 StVO stellt jedoch klar, dass ein Motor lediglich der Fortbewegung dient und nicht zur Wärmeentwicklung. Wer sein Motor warmlaufen lässt, muss daher auch mit einem Bußgeld rechnen. #winter #schnee #eis #bußgeld #verkehr #straße #verkehrsanwalt #rechtsanwalt #hildesheim #harz #skrechtsanwälte

Tatsächlich ist das kein Witz! In der Slowakei müssen sich künftig auch Fußgänger an ein Tempolimit halten. Das sieht eine Novelle des Verkehrsgesetzes vor, die das Parlament in Bratislava am Dienstagnachmittag beschloss. Demnach darf man sich künftig auf Gehwegen im Ortsgebiet nicht schneller als mit 6 Kilometern pro Stunde fortbewegen. Das Gesetz tritt mit 1. Januar 2026 in Kraft. „Das Hauptziel ist es, angesichts sich häufender Zusammenstöße mit Rollerfahrern die Sicherheit auf den Gehwegen zu erhöhen“, begründete der Parlamentsabgeordnete und ehemalige Verkehrsminister Lubomir Vazny von der linksnationalen Partei Richtung - Slowakische Sozialdemokratie (Smer-SSD) den von ihm vorgelegten Gesetzesantrag. Die neue Geschwindigkeitsbegrenzung gilt für Fußgänger ebenso wie für Skater, Scooter- und E-Rollerfahrer sowie Radfahrer, die in der Slowakei auch die Gehwege benützen dürfen. Aber, wie überwacht man denn die Einhaltung der Geschwindigkeitsregelung? Blitzer in der Fußgängerzone? Ein Tempolimit für Fußgänger und Fußgängerinnen in Deutschland ist unwahrscheinlich, da die Ausgangslage eine völlig andere ist: Gehwege sind Fußgängern und Fußgängerinnen sowie Eltern mit kleinen Kindern auf Rädern vorbehalten, es gilt die gegenseitige Rücksichtnahme. Lediglich auf gemeinsamen Geh- und Radwegen teilen sich Radfahrende und Fußgängerinnen und Fußgänger in Deutschland die Verkehrsfläche: Im Notfall muss mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. #fußgänger #geschwindigkeit #blitzer #verkehrsanwalt #hildesheim #slowakei #recht #rechtsanwalt #skrechtsanwälte (Quelle/Material: dpa,adac)

Die Mautsäule ist blau, ca. 4m hoch und kontrolliert die mautpflichtigen Fahrzeuge (ab 3,5 t). Die graue Säule ist kleiner und hat schwarze Ringe. Dieser Blitzer mit Lasermesssystem erfasst Geschwindigkeits- und Rotlichtverstöße. Die Säule mit vier Ringen blitzt in beide Richtungen, die mit drei Ringen nur in Fahrtrichtung. #maut #blitzer #bußgeld #rechtsanwalt #verkehrsanwalt #geschwindigkeit #ampel #hildesheim #kontrolle

Beleidigung im Straßenverkehr ist keine Ordnungswidrigkeit!

Beschreibung Strafe
Allgemeiner Strafrahmen für Beleidigung im Straßenverkehr nach § 185 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr
bisher bereits verhängte Geldstrafen für einzelne Beleidigung (basierend auf Urteilen)
Die Zunge herausstrecken 150 €*
"Du Mädchen!" (zu einem Polizisten) 200 €*
"Bekloppter" 250 €*
"Dumme Kuh" 300 €*
"Leck mich doch!" 300 €*
"Du blödes Schwein" 475 €*
"Hast du blödes Weib nichts Besseres zu tun?!" 500 €*
"Was willst du, du Vogel?!" 500 €*
"Asozialer" 550 €*
"Dir hat wohl die Sonne das Gehirn verbrannt!" 600 €*
Einen Polizisten duzen 600 €*
"Du Holzkopf!" 750 €*
Einen Vogel zeigen 750 €*
"Bei dir piept's wohl!" 750 €*
Scheibenwischer-Geste 1000 €*
Stinkefinger zeigen 4000 €*
"Du Wichser" 1000 €*
"Idiot" 1500 €*
"Am liebsten würde ich jetzt Arschloch zu dir sagen!" 1600 €*
"Schlampe" 1900 €*
"Fieses Miststück" 2500 €*
"Alte Sau" 2500 €*
* Diese Strafen stammen aus diversen Gerichtsurteilen. Sie können nach individuellem Fall abweichen und richten sich unter anderem auch nach dem Verdienst des Betroffenen.

Schäden und Unfall in der Waschstraße!

Wird das Fahrzeug in der Waschstraße beschädigt, entsteht oft Streit über den Ersatz des Schadens.

Wie geht man damit richtig um?

-Kontrollieren Sie direkt nach der Wäsche, ob das Auto beschädigt wurde.

-Melden Sie Schäden beim Anlagenbetreiber, bevor Sie das Gelände verlassen.

-Lassen Sie sich eine schriftliche Bestätigung über die Schäden geben.

Kommt es zu einem Auffahrunfall in einer Waschstraße, muss der Betreiber nachweisen, dass er die Kunden und Kundinnen auf die zu beachtenden Verhaltensregeln hingewiesen hat. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil vom 19.7.2018, Az.: VII ZR 251/17). Der Betreiber muss nach Ansicht des BGH nicht nur die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten. Er muss auch darauf achten, dass durch ein (seltenes aber vorhersehbares) Fehlverhalten von Kunden und Kundinnen keine Schäden entstehen.

Wer allerdings trotz Hinweisschilder bremst, weil im Ausfahrtsbereich ein PKW nicht losfährt riskiert, einen Großteil des Schadens selbst zahlen zu müssen.

Nach dem OLG Zweibrücken hätte ein Fahrer wissen müssen, dass er auf dem Transportband nicht bremsen dürfe. Außerdem hätte es dazu eindeutige Warnschilder in der Waschanlage gegeben.

Wird auf dem Transportband gebremst, verzögere sich die Vorwärtsbewegung des Autos oder sie werde ganz gestoppt. Das Transportband bewege sich dagegen weiter, wodurch das Auto gegen Teile der Waschstraße oder andere Fahrzeuge stoßen könne. Das Gericht urteilte, dass der Fahrer zu 70% den Schaden tragen müsste.

(OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.1.2021, Az.: 1 U 63/19)

(Quelle:ADAC)